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AGB

Allgemeine Bedingungen für die Lieferungen der Drema Maschinenbau GmbH Magdeburg (DREMA)


I. Geltungsbereich


Sofern der Besteller ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über den Einbezug der AGB zustande. Soweit die verschiedenen AGB inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. Enthalten diese AGB Regelungen, die in den AGB des Vertragspartners nicht enthalten sind, so gelten die vorliegenden AGB.


II. Angebot und Abschluss


1. Angebote sind freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen


(z. B. Nebenabreden, Änderungen, Zusicherungen) werden erst durch Bestätigung durch DREMA in Textform gültig. Maßgeblich für den Leistungsumfang ist die Bestätigung von DREMA in Textform.


2. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsund Maßangaben sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich DREMA Eigentums- und Urheberrechte vor: sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Für die fachliche und technische Richtigkeit der vom Besteller übergebenen Unterlagen steht dieser ausschließlich ein.


III. Preise und Zahlungen


Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.


Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle von DREMA zu leisten, und zwar 30 % Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, der Restbetrag 30 Tage nach Rechnungsstellung.


Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von DREMA bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Bestellers sind unzulässig.


Im Falle nicht vertragsgemäßer Zahlung schuldet der Besteller Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe.


Hat DREMA als Auftragnehmer mehrere Aufträge desselben Bestellers zu beliefern, so erfolgt die Auslieferung der nachfolgenden Aufträge erst, wenn der oder die vorangegangenen und zahlungsfälligen Aufträge durch den Besteller bezahlt sind. Wurden Abschlags- bzw. Teilzahlungen vereinbart, dann erfolgt die Auslieferung der nächstfälligen Lieferungen erst nach Erfüllung der Abschlags- bzw. Teilzahlungen.



IV. Lieferzeit und Fristen


1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.


Die Einhaltung von Lieferzeiten oder -fristen setzt die rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten und Mitwirkungshandlungen des Bestellers voraus.


2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.


3. Bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Verantwortungsbereichs von DREMA liegen, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, soweit solche Hindernisse die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes verzögern. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten.


4. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die DREMA zu vertreten hat, Schaden entsteht, kann dieser eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung ein halbes Prozent, im Ganzen aber höchstens fünf Prozent im Wert der Gesamtlieferung. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen.


5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk von DREMA mindestens jedoch eine halbes Prozent des Rechnungsbetrages für jeden Monat, berechnet. DREMA ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.



V. Gefahrenübergang und Abnahme


Ist der Besteller Unternehmer, geht die Gefahr spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder DREMA noch andere Leistungen, zum Beispiel die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Absendung ist erfolgt, wenn der Liefergegenstand auf das Lieferfahrzeug verladen ist.


Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist DREMA verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Dass Bewirken der Versicherungen des Bestellers setzt jedoch voraus, dass der Besteller unverzüglich die Versicherungsprämie DREMA in voller Höhe zukommen lassen hat.


Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.


Nach Ablauf von 10 Tagen nach Entgegennahme der Lieferung gilt die Lieferung als abgenommen, wenn nicht eine anderslautende Vereinbarung dem entgegensteht.



VI. Eigentumsvorbehalt


DREMA behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.


DREMA ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasserund sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.


Der Besteller darf den Gegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen, solange er DREMA nicht bezahlt hat. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er DREMA unverzüglich davon zu benachrichtigen. Sollten sich in Folge von Pfändungen bzw. Beschlagnahme Drittwiderspruchsklagen erforderlich machen, so tritt der Besteller DREMA auf Kosten des Bestellers als Streithelfer bei.


Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Besteller zur Rücknahme berechtigt. Ist der Vertrag für beide Seiten ein Handelsgeschäft, so liegt in der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch DREMA kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, DREMA erklärt dies zuvor ausdrücklich. DREMA ist zur Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten – unter Abzug einer angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.



VII. Haftung für Mängel der Lieferung


Für Mängel haftet DREMA unbeschadet Abschnitt IX, wie folgt:


Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl von DREMA auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten seit Inbetriebnahme in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist DREMA unverzüglich in Textform zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum von DREMA. Dies gilt nicht für solche Teile oder Komponenten der Lieferung, die aus vom Besteller gestelltem Material oder nach vom Besteller gestellten Plänen errichtet wurden, wenn sich die Mangelhaftigkeit der Teile oder Komponenten der Lieferung unmittelbar aus der Mangelhaftigkeit des gestellten Materials oder der überlassenen Pläne ergibt und DREMA keine Verletzung eventueller Prüfungspflichten hinsichtlich des gestellten Materials oder der überlassenen Pläne zur Last fällt. Verzögern sich Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden von DREMA, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang.


Ist der Besteller Unternehmer, verjährt das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.


Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von DREMA zurückzuführen sind.


Zur Vornahme aller DREMA nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzteillieferungen hat der Besteller nach Verständigung DREMA die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist DREMA von der Mangelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei DREMA sofort zu verständigen ist, oder wenn DREMA mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von DREMA Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.


Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.


Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung von DREMA vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.


Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.


Der Besteller ist verpflichtet, alle mit dem Mängelgeschehen erforderlichen Beweise auf seine Kosten zu sichern. Dieses betrifft insbesondere Umstände und Tatsachen, die zu dem angeblichen Mangel geführt haben oder die ihn offenkundig machten. Verletzt der Besteller diese Pflicht, dann sind Mängelansprüche ausgeschlossen.



VIII. Haftungsbegrenzung


Soweit in diesen Bestimmungen nichts anderes ausdrücklich geregelt ist, sind Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird (z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz), in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens und des Körpers.



IX. Recht von DREMA auf Vertragsanpassung Rücktritt


Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse i. S. d. Abschnittes IV der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb von DREMA erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung , wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht DREMA das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will DREMA vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.



X. Gerichtsstand, Rechtswahl


Ist Besteller Kaufmann, eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtstand Magdeburg. DREMA ist auch berechtigt, am Geschäftssitz des Bestellers zu klagen.


Für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag gilt ausschließlich deutsches Sachrecht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.



XI. Salvatorische Klausel


Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die rechtliche Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages unberührt.

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